Rechtsanwalt Olaf Treske

  

Kosten

 Oft wird der Gang zum Anwalt von starker Unsicherheit über anfallende Anwaltskosten begleitet. Zu Beginn meiner Tätigkeit für Sie erhalten Sie daher selbstverständlich eine transparente Übersicht über die anfallenden Kosten meiner Tätigkeit.

Die entstehenden Anwaltskosten bestimmen sich, je nach mit Ihnen getroffener Regelung, nach den gesetzlichen Gebühren (RVG*) oder nach einer Vereinbarung.

Berechnung nach RVG*

Eine Erstberatung von Verbrauchern darf inkl. Mehrwertsteuer höchstens 226,10 € kosten.

Die weiteren nach dem RVG* entstehenden Gebühren für die anwaltliche Arbeitsleistung erkläre ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung.

Neben seiner Arbeitsleistung kann der Anwalt alle seine Kosten abrechnen wie z. B. Auslagen für Kopien, Portokosten, amtliche Auskunftsgebühren oder Fahrtkosten für Gerichtstermine. Auch hierfür gebe ich Ihnen eine umfassende Erläuterung im Rahmen der Erstberatung.

Grundsätzlich können im Internet frei verfügbare Rechner Ihnen bereits vorab hilfreiche Informationen zu den möglicherweise entstehenden Anwaltskosten geben.

Vergütungs­vereinbarung 

Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. 

Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO** und 3a ff. RVG* zu beachten.

In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.

Folgende Varianten kommen beispielsweise als Vergütungsvereinbarungen in Betracht:
- Vereinbarung des Gebührenrechts, z. B. für den Bereich der außergerichtlichen Beratung
- Modifizierung des geltenden Gebührenrechts, z. B. durch die Vereinbarung eines Vielfachen der gesetzlichen  Gebühren oder des mehrfachen Anfalls einer Gebühr
- Vereinbarung des Gegenstandswertes, nach dem abgerechnet werden soll
- Zeit- und Pauschalhonorarvereinbarungen

Einer solchen Vereinbarung müssen Sie jedoch zu deren Wirksamkeit zustimmen. 

 

Rechts­schutz­ver­si­che­rung

Rechtsschutzversicherungen übernehmen die sonst von Ihnen zu tragende Zahlung der Kosten für eine Rechtsberatung durch einen Anwalt sowie die der Gebühren, die bei einem Rechtsstreit zustande kommen. 

Doch sind mit einer Rechtschutzversicherung selten sämtliche Kosten einer Rechtsstreitigkeit versichert – keine Rechtsschutzversicherung bietet im Vergleich eine Deckung aller aufkommenden Ausgaben. 

Einen, wenn auch mitunter geringen Teil, muss der Versicherte in der Regel selbst tragen.

Selbstverständlich kann die Rechtsschutzversicherung auch weder Geldstrafen, noch Bußgelder, Schadensersatzleistungen oder anderweitige Zahlungsverpflichtungen übernehmen, zu denen eine Person gerichtlich in die Pflicht genommen wurde. 


Dennoch umfassen die Leistungen der Versicherer einer Rechtsschutzversicherung die Kosten des Rechtsstreites. Dazu zählen regelmäßig die folgenden Gebühren:

  • Anwaltskosten, auch die Erstberatung
  •  Gerichtskosten
  • Ausgaben für eventuelle Zeugen oder Sachverständige, die durch das Gericht bestellt wurden
  • Rechnungen für Übersetzungen oder Gutachten
  • Kosten für die Vollstreckung des Urteils
  • Kosten des Prozessgegners (bei einer Niederlage)
  • Übernahme der Strafkaution im Ausland (meist zinslose Darlehen)

Zudem werden in der Regel nicht nur die Kosten bei einem gerichtlichen Verfahren übernommen, sondern auch jene bei außergerichtlichen Streitigkeiten. Einige Versicherungen tragen mittlerweile auch die Kosten für eine Mediation. 

Es gibt mittlerweile unzählige Anbieter und Varianten der Rechtsschutzversicherungen, so dass eine pauschale Aussage, welche Kosten versichert sind und welche nicht, hier nicht getroffen werden kann. 

Einige Versicherungen beschränken sich auf spezielle Rechtsgebiete, häufig sind Selbstbeteiligungen vereinbart. Gegebenenfalls sind weitere Personen mitversichert oder bestimmte Aspekte aus dem Versicherungsschutz ausgenommen.

Wollen Sie sicher gehen, dass die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit von Ihrer Versicherung auch übernommen werden, so können Sie dies vor einer Beauftragung bei Ihrem Versicherer selbstverständlich selbst erfragen. Gern stelle ich bei Bedarf für Sie eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.


*Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
** Bundesrechtsanwaltsordnung