Rechtsanwalt Olaf Treske

  


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11.05.2023

10.000 € Schadensersatz wegen verspäteter Auskunft über pesonenbezgene Daten

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Oldenburg (Teilurteil vom 09.02.2023, Az. 3 Ca 150/21) steht dem Kläger gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber ein immaterieller Schadensersatz in Höhe von 10.000 € zu. Der Kläger verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber unter anderem Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO über von der Firma verarbeitete, ihn betreffende personenbezogene Daten sowie eine Kopie der Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO.
Die Auskunft wurde zunächst nicht erteilt. Gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO hätte dies innerhalb eines Monats erfüllt werden müssen. Erst etwa 20 Monate später, im gerichtlichen Verfahren, legte der ehemalige Arbeitgeber einzelne Unterlagen vor.
Der Kläger machte daher neben der Auskunft aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von monatlich 500 Euro für den Zeitraum der Nichterfüllung der Auskunftspflicht geltend. Dabei gab ihm das Gericht Recht.
Der Kläger habe den Schaden auch nicht näher darlegen müssen. Bereits die Verletzung der DSGVO selbst führe zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden. Denn der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO habe präventiven Charakter und diene der Abschreckung, so das ArbG unter Berufung auf das Bundesarbeitsgericht, das in einem vom Umfang der begehrten Auskunft anders gelagerten Fall, bereits einen Schadensersatz von 1.000 Euro für ausreichend hielt.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist das sicher ein weiterer Schritt in die richtige Richtung.
Aus Sicht der Datenverantwortlichen bedeutet das jedoch umso mehr, Vorsicht walten zu lassen, nicht nur bei der Bearbeitung von Auskunftsersuchen.



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